Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Europäische Union Art. 9

Kurztitel

Vertrag über die Europäische Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 85/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DEMOKRATISCHEN GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 9

Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ersetzt sie aber nicht.

Anmerkung

Die Berichtigung, BGBl. III Nr. 149/2016, wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008048

Dokumentnummer

NOR40157385

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