beziehen sich die Ausdrücke „Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ auf die Republik Österreich oder die Republik Slowenien, je nach dem Zusammenhang in diesem Abkommen; und, im geographischen Sinne verwendet, auf das Gebiet von Österreich oder Slowenien, im Falle Sloweniens unter Einschluß des an die Hoheitsgewässer dieses Vertragsstaats grenzenden Meeresgebietes, Meeresgrundes und Meeresuntergrundes, wenn Slowenien seine Hoheitsrechte und Rechtsprechung hinsichtlich dieses Meeresgebietes, Meeresgrundes und Meeresuntergrundes in Übereinstimmung mit seiner innerstaatlichen Gesetzgebung und dem Völkerrecht ausüben kann;