Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung (Slowenien) Art. 20

Kurztitel

Doppelbesteuerung (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 4/1999

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

Hochschullehrer und Forscher

Begibt sich eine natürliche Person in einen Vertragsstaat und wird sie dort zu dem Zweck ansässig, um an einer Universität, einem College oder einer anderen Schule oder an einer anerkannten Erziehungs- oder Forschungsanstalt des vorgenannten Vertragsstaats zu unterrichten, Vorträge zu halten oder zu forschen, und war sie zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar vor diesem Zeitpunkt im anderen Vertragsstaat ansässig, so unterliegen die Vergütungen dieser Person für diese Lehre, Vortragstätigkeit oder Forschung innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren im erstgenannten Staat nicht der Besteuerung.

Schlagworte





Erziehungsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

10005147

Dokumentnummer

NOR12057226

Alte Dokumentnummer

N3199913377O

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