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Doppelbesteuerung (Slowenien) Art. 19
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 14.12.2009
Art. 18 am 14.12.2009
Art. 20 am 14.12.2009
Alle Fassungen
Art. 19 heute
Art. 19 gültig ab 01.02.1999
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 4/1999
Typ
Vertrag – Slowenien
§/Artikel/Anlage
Art. 19
Inkrafttretensdatum
01.02.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) a)
Absatz eins, Litera a
Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Litera b
Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i)
Litera i
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii)
Sub-Litera, i, i
nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) a)
Absatz 2, Litera a
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b)
Litera b
Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3)
Absatz 3
Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die dem österreichischen Handelsdelegierten in Slowenien und den Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle in Slowenien gezahlt werden.
(4)
Absatz 4
Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
10005147
Dokumentnummer
NOR12057225
Alte Dokumentnummer
N3199913376O
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/1999/4/A19/NOR12057225
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