Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung (Slowenien) Art. 19

Kurztitel

Doppelbesteuerung (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 4/1999

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

  1. Absatz eins, Litera a
    Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Litera b
    Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
    1. Litera i
      ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
    2. Sub-Litera, i, i
      nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
  3. Absatz 2, Litera a
    Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  4. Litera b
    Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
  1. Absatz 3Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die dem österreichischen Handelsdelegierten in Slowenien und den Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle in Slowenien gezahlt werden.
  2. Absatz 4Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

10005147

Dokumentnummer

NOR12057225

Alte Dokumentnummer

N3199913376O

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