Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung (Slowenien)
Typ
Vertrag – Slowenien
§/Artikel/Anlage
Art. 17
Inkrafttretensdatum
01.02.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1)Absatz einsUngeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3)Absatz 3Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen jedoch Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus persönlicher Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Künstler oder Sportler bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines von beiden Vertragsstaaten anerkannten Kultur- oder Sportaustauschprogrammes ausgeübt wird.
Schlagworte
Kulturaustauschprogramm, Bühnenkünstler, Filmkünstler,
Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
10005147
Dokumentnummer
NOR12057223
Alte Dokumentnummer
N3199913374O