Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung (Slowenien) Art. 11

Kurztitel

Doppelbesteuerung (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 4/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 126/2007

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 11

Zinsen

  1. Absatz einsZinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
  3. Absatz 2 aUngeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, von der Besteuerung in diesem Staat ausgenommen, wenn:
    1. Litera a
      der Zahler der Zinsen der Vertragsstaat, eine seiner Gebietskörperschaften oder die Zentralbank ist;
    2. Litera b
      die Zinsen an den anderen Vertragsstaat, eine seiner Gebietskörperschaften oder die Zentralbank gezahlt werden;
    3. Litera c
      die Zinsen für ein Darlehen gezahlt werden, das von einer nach dem Recht eines Vertragsstaats zur Exportfinanzierung im Namen dieses Staates errichteten Einrichtung, gewährt, genehmigt, garantiert oder versichert wird.
  4. Absatz 3Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Zinsen” bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
  5. Absatz 4Die Absätze 1, 2 und 2a sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
  6. Absatz 5Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
  7. Absatz 6Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

10005147

Dokumentnummer

NOR40092605

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