Bundesrecht konsolidiert

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Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung § 0

Kurztitel

Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 136/1999

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

26.05.1989

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DIE VEREINFACHUNG UND MODERNISIERUNG DER VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON AUSLIEFERUNGSERSUCHEN
StF: BGBl. III Nr. 136/1999 (NR: GP XX RV 1204 VV S. 141. BR: AB 5790 S. 645.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 370 AB 439 S. 56. BR: 7002 AB 7033 S. 707.)

Sprachen

Dänisch, Englisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich III 136/1999 *Belgien III 136/1999 *Deutschland III 136/1999 *Italien III 136/1999 *Luxemburg III 136/1999 *Niederlande III 136/1999 *Schweden III 136/1999 *Spanien III 136/1999 *Vereinigtes Königreich III 136/1999

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

Ziffer 2 Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Fassungen des Abkommens in dänischer, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Ziffer eins Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 bezeichnet Österreich das Bundesministerium für Justiz als zentrale Behörde.

Ziffer 2 Gemäß Artikel 5 Absatz 3 erklärt Österreich, daß dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 11. Dezember 1998 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Spanien hinterlegt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert und hiebei Erklärungen gemäß dessen Artikel 5, Absatz 3, abgegeben:

Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man, Jersey).

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Spanien hat weiters mitgeteilt, daß das Abkommen gemäß dessen Artikel 5, Absatz 3, zwischen den genannten Staaten und Österreich daher ab 11. Dezember 1998 vorläufig anwendbar ist.

Gemäß Artikel eins, des Abkommens haben nachstehende Staaten die zentralen Behörden wie folgt bezeichnet:

Belgien

Ministerium für Justiz

Deutschland

Bundesministerium für Justiz

Italien

Ministerium für Begnadigung und Justiz, Generaldirektion für Strafsachen

Luxemburg

Ministerium für Justiz

Niederlande

für die Niederlande: Ministerium der Justiz in Den Haag
für die Niederländischen Antillen: Ministerium der Justiz in Willemstaad, Curaçao
für Aruba: das Ministerium der Justiz in Oranjestad, Aruba

Schweden

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Spanien

Ministerium für Justiz und Inneres (Generaldirektion für internationale rechtliche Kodifizierung und Zusammenarbeit - General-Subdirektion für internationale rechtliche Zusammenarbeit)

Vereinigtes Königreich

Judicial Co-operation Unit (Abteilung für rechtliche Zusammenarbeit) des Home Office, London

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - im folgenden „Mitgliedstaaten” genannt -

IN DEM BESTREBEN, in ihren derzeitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung die Zusammenarbeit der Justiz im Bereich des Strafrechts zu verbessern.

IN DER ERWÄGUNG, daß eine Beschleunigung der Verfahren zur Übermittlung der Auslieferungsersuchen sowie der dazugehörigen Begleitdokumente wünschenswert ist und daß zu diesem Zweck die modernen Übermittlungstechniken angewendet werden sollten -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015

Gesetzesnummer

20000042

Dokumentnummer

NOR30000070

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