Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
Außerkrafttretensdatum
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1,
BGBl. I Nr. 36/2004).
Text
Artikel 3
(1)Absatz einsUm sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der Fernkopierer für die Zwecke dieses Abkommens benutzt wird.
(2)Absatz 2Die Vertragsstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens ab.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Gesetzesnummer
20000042
Dokumentnummer
NOR40000543