Bundesrecht konsolidiert

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Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung Art. 3

Kurztitel

Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen - Vereinfachung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 136/1999

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Text

Artikel 3

  1. Absatz einsUm sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der Fernkopierer für die Zwecke dieses Abkommens benutzt wird.
  2. Absatz 2Die Vertragsstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens ab.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

20000042

Dokumentnummer

NOR40000543

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