Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine) Art. 22

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 113/1999

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

20.05.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

Vermögen

Ziffer eins Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

Ziffer 2 Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

Ziffer 3 Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Ziffer 4 Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10005170

Dokumentnummer

NOR12057807

Alte Dokumentnummer

N3199960242L

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