Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine) Art. 13

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 113/1999

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

20.05.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Ziffer eins Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Ziffer 2 Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von:

  1. Litera a
    Anteilen, deren Wert zur Gänze oder zum größeren Teil direkt oder indirekt durch im anderen Vertragsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen gebildet wird, oder
  2. Litera b
    Beteiligungen an einer Personengesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen oder aus in Litera a, genannten Anteilen besteht,
erzielt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Ziffer 3 Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Ziffer 4 Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Ziffer 5 Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10005170

Dokumentnummer

NOR12057798

Alte Dokumentnummer

N3199960233L

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