Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (USA) Art. 9

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (USA)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 6/1998

Typ

Vertrag - USA

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

  1. Absatz einsWenn
    1. Litera a
      ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
    2. Litera b
      dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
    und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. Es gilt jedoch als vereinbart, daß der Umstand, daß verbundene Unternehmen Vereinbarungen wie Kostenumlageverträge oder allgemeine Dienstleistungsverträge zur oder auf der Grundlage der Aufteilung von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, technischen und kaufmännischen Kosten, Forschungs- und Entwicklungskosten und anderer ähnlicher Kosten abgeschlossen haben, für sich allein nicht als Bedingung im Sinne des vorstehenden Satzes gilt.
  2. Absatz 2Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

Schlagworte

Geschäftsführungskosten, Forschungskosten

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10005110

Dokumentnummer

NOR12056498

Alte Dokumentnummer

N3199811206U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/1998/6/A9/NOR12056498

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