(9)Absatz 9Bei der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Unternehmensgewinne), Artikel 10 Absatz 4 (Dividenden), Artikel 11 Absatz 3 (Zinsen), Artikel 12 Absatz 4 (Lizenzgebühren), Artikel 13 Absatz 3 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen), Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und Artikel 21 Absatz 2 (Andere Einkünfte) werden alle Einkünfte, die während des Bestehens einer Betriebstätte oder festen Einrichtung durch diese erzielt werden und dieser zuzurechnen sind, in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich diese Betriebstätte oder feste Einrichtung befindet, und zwar auch dann, wenn die Zahlungen in bezug auf diese Einkünfte zu einem Zeitpunkt zufließen, in dem diese Betriebstätte oder feste Einrichtung nicht mehr besteht.