Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (USA) Art. 7

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (USA)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 6/1998

Typ

Vertrag - USA

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 7
Unternehmensgewinne

  1. Absatz einsGewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die gewerblichen Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges und unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich eines angemessenen Anteils an den Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, an den Forschungs- und Entwicklungskosten sowie an den Zinsen und anderen Aufwendungen, die dem Gesamtunternehmen (oder dem die Betriebstätte umfassenden Unternehmensteil) erwachsen sind, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
  4. Absatz 4Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein gewerblicher Gewinn zugerechnet.
  5. Absatz 5Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
  6. Absatz 6Gehören zu den gewerblichen Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
  7. Absatz 7Im Sinne dieses Abkommens umfaßt der Ausdruck „gewerbliche Gewinne“ auch Einkünfte aus der Vermietung von körperlichen beweglichen Wirtschaftsgütern.
  8. Absatz 8Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
  9. Absatz 9Bei der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 (Unternehmensgewinne), Artikel 10 Absatz 4 (Dividenden), Artikel 11 Absatz 3 (Zinsen), Artikel 12 Absatz 4 (Lizenzgebühren), Artikel 13 Absatz 3 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen), Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und Artikel 21 Absatz 2 (Andere Einkünfte) werden alle Einkünfte, die während des Bestehens einer Betriebstätte oder festen Einrichtung durch diese erzielt werden und dieser zuzurechnen sind, in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich diese Betriebstätte oder feste Einrichtung befindet, und zwar auch dann, wenn die Zahlungen in bezug auf diese Einkünfte zu einem Zeitpunkt zufließen, in dem diese Betriebstätte oder feste Einrichtung nicht mehr besteht.

Schlagworte

Geschäftsführungskosten, Forschungskosten

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10005110

Dokumentnummer

NOR12056496

Alte Dokumentnummer

N3199811204U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/1998/6/A7/NOR12056496

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