(5)Absatz 5a) Beiträge, die von einer in einem Vertragsstaat unselbständig tätigen Person getragen und an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Pensionskasse geleistet werden, sind im erstgenannten Staat bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens dieser Person in der gleichen Weise, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen abzuziehen und zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Pensionskasse gezahlt werden, sofern
die Person nicht unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat ansässig war und schon vor diesem Zeitpunkt Beiträge für sie an die Pensionskasse geleistet worden sind; und
die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats festgestellt hat, daß die Pensionskasse allgemein einer Pensionskasse entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist.
Im Sinne der lit. aIm Sinne der Litera a,
bedeutet „Pensionskasse“ eine Einrichtung, an der die Person teilnimmt, um hinsichtlich der in lit. a erwähnten unselbständigen Arbeit Ruhegehaltsansprüche zu erwerben; undbedeutet „Pensionskasse“ eine Einrichtung, an der die Person teilnimmt, um hinsichtlich der in Litera a, erwähnten unselbständigen Arbeit Ruhegehaltsansprüche zu erwerben; und
ist eine Pensionskasse in einem Staat für steuerliche Zwecke anerkannt, wenn hinsichtlich der an diese Kasse geleisteten Beiträge in diesem Staat Steuerentlastungen zu gewähren sind.