Bundesrecht konsolidiert

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Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien) Art. 1

Kurztitel

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 177/1998

Typ

Vertrag - Kroatien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsJede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalität aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei jede Person, von der glaubhaft gemacht wird, daß sie ihre Staatsangehörigkeit besitzt. Stellt sich nachträglich heraus, daß die übernommene Person im Zeitpunkt der Einreise nicht die Staatsbürgerschaft des übernehmenden Staates besessen hat, so muß sie von der anderen Vertragspartei zurückgenommen werden; dies gilt nicht, falls die Behörden der Vertragspartei, die die Person übernommen hat, dieser zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt haben.
  2. Absatz 2Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, so wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen und erforderlichenfalls eine Übernahmserklärung zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf, wird der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb eines Monats nach Ankündigung ist der Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

10006083

Dokumentnummer

NOR12066996

Alte Dokumentnummer

N4199813206U

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