Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) Art. 5

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 153/1998

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 5

Ziffer eins Das Eigentum des Zentrums ist von Zollgebühren und Abgaben gleicher Wirkung wie auch von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen, einschließlich hinsichtlich der Veröffentlichungen des Zentrums und des Europarates im allgemeinen befreit. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die befreiten Güter nicht auf österreichischem Hoheitsgebiet verkauft werden dürfen, es sei denn zu den in Österreich nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen.

Ziffer 2 Das Zentrum ist von allen staatlichen, regionalen oder örtlichen Abgaben oder Gebühren hinsichtlich der Räumlichkeiten des Zentrums befreit.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10001556

Dokumentnummer

NOR12017134

Alte Dokumentnummer

N1199855295L

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