Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) Art. 14

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 153/1998

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 14

Ziffer eins Dem Europarat steht es frei, zum Zweck der Verwirklichung der Ziele des Zentrums Regelungen zu erlassen, die innerhalb der Örtlichkeiten des Zentrums anzuwenden sind. In den Fällen, in denen keine interne Regelung besteht, kommen die Gesetze der Republik Österreich innerhalb der Räumlichkeiten des Zentrums zur Anwendung.

Ziffer 2 Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen für die Bediensteten des Zentrum unterliegen jedoch einzig und allein den Bestimmungen und Regelungen des Europarates.

Schlagworte





Anstellungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10001556

Dokumentnummer

NOR12017143

Alte Dokumentnummer

N1199855304L

Navigation im Suchergebnis