Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags Art. 16

Kurztitel

Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 135/1998

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

03.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel XVI

Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen ihnen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte geregelt. Soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, werden alle Streitigkeiten, die durch unmittelbare Verhandlungen nicht geregelt werden können, dem Nordatlantikrat unterbreitet.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009

Gesetzesnummer

10001552

Dokumentnummer

NOR12017031

Alte Dokumentnummer

N1199855062L

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