Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags Art. 15

Kurztitel

Rechtsstellung ihrer Truppen - Parteien des Nordatlantikvertrags

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 135/1998

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

03.09.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel XV

  1. Absatz einsVorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 bleibt dieses Abkommen im Falle von Feindseligkeiten, auf die der Nordatlantikvertrag Anwendung findet, in Kraft; die Bestimmungen der Absätze 2 und 5 des Artikels römisch VIII über die Regelung von Entschädigungsansprüchen finden jedoch auf Kriegsschäden keine Anwendung, und die beteiligten Vertragsparteien überprüfen unverzüglich die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel römisch III und römisch VII, wobei sie Änderungen vereinbaren können, die ihnen in bezug auf die Anwendung des Abkommens zwischen ihnen etwa wünschenswert erscheinen.
  2. Absatz 2Unter Einhaltung einer Frist von 50 Tagen nach Benachrichtigung der anderen Vertragsparteien hat jede Vertragspartei im Falle derartiger Feindseligkeiten das Recht, die Anwendung jeder beliebigen Bestimmung dieses Abkommens soweit erforderlich auszusetzen. Wird dieses Recht ausgeübt, so treten die Vertragsparteien unverzüglich in Beratungen untereinander ein, um sich über geeignete Bestimmungen als Ersatz für die außer Anwendung gesetzten Bestimmungen zu einigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009

Gesetzesnummer

10001552

Dokumentnummer

NOR12017030

Alte Dokumentnummer

N1199855061L

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