Bundesrecht konsolidiert

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Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten § 0

Kurztitel

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 120/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

01.02.1995

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Titel

(Übersetzung)
Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
StF: BGBl. III Nr. 120/1998 (NR: GP XX RV 889 AB 1067 S. 110. BR: AB 5647 S. 637.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 1999, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2001, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2024, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien III 106/2000 *Armenien III 77/1999 *Aserbaidschan III 149/2001 *Bosnien-Herzegowina III 106/2000 *Bulgarien III 106/2000 *Dänemark III 120/1998 *Deutschland III 120/1998 *Estland III 120/1998 *Finnland III 120/1998 *Georgien III 81/2013 *Irland III 106/2000 *Italien III 120/1998 *Jugoslawien/BR III 149/2001 *Kroatien III 120/1998 *Lettland III 81/2013 *Liechtenstein III 120/1998 *Litauen III 106/2000 *Malta III 120/1998 *Moldau III 120/1998 *Niederlande III 81/2013 *Nordmazedonien III 120/1998 *Norwegen III 106/2000 *Polen III 149/2001 *Portugal III 81/2013 *Rumänien III 120/1998 *Russische F III 77/1999, III 18/2024 K *San Marino III 120/1998 *Schweden III 106/2000 *Schweiz III 77/1999 *Slowakei III 120/1998 *Slowenien III 120/1998 *Spanien III 120/1998 *Tschechische R III 120/1998 *Ukraine III 120/1998 *Ungarn III 120/1998 *Vereinigtes Königreich III 120/1998 *Zypern III 120/1998

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung wird genehmigt.

Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2013,)

(Übersetzung)
Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, daß für sie unter dem Begriff „nationale Minderheiten” im Sinne des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten, vom Anwendungsbereich des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, erfaßten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum zu verstehen sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. März 1998 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Rahmenübereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 28, Absatz 2, für Österreich mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Rahmenübereinkommen ratifiziert: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Rumänien, San Marino, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 157]:

Lettland, Niederlande

Aserbaidschan

Aserbaidschan erklärt unter Bekräftigung der Beachtung der universellen Werte sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dass die Ratifikation des Rahmenübereinkommens und die Umsetzung seiner Bestimmungen kein Recht implizieren, Maßnahmen zu setzen, die die territoriale Integrität und Souveränität oder die innere und internationale Sicherheit Aserbaidschans verletzen.

Bulgarien

Im Bekenntnis zu den Werten des Europarates und im Bestreben der Integration Bulgariens in die europäischen Strukturen, verpflichtet einer Politik zum Schutz der Menschenrechte und Toleranz gegenüber den Minderheiten und deren voller Integration in die bulgarische Gesellschaft, erklärt die Nationalversammlung der Republik Bulgariens, dass die Ratifikation und Umsetzung der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten kein Recht impliziert, Maßnahmen zu setzen, die die territoriale Integrität und Souveränität des einheitlichen bulgarischen Staates sowie die innere und äußere Sicherheit verletzen.

Dänemark

Dänemark erklärt, daß das Rahmenübereinkommen auf die deutsche Minderheit in Süd-Jütland des Königreichs Dänemark Anwendung findet.

Deutschland

Das Rahmenübereinkommen enthält keine Definition des Begriffs der nationalen Minderheiten. Es ist deshalb Sache der einzelnen Vertragsstaaten zu bestimmen, auf welche Gruppen es nach der Ratifizierung Anwendung findet. Nationale Minderheiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die Dänen deutscher Staatsangehörigkeit und die Angehörigen des sorbischen Volkes mit deutscher Staatsangehörigkeit. Das Rahmenübereinkommen wird auch auf die Angehörigen der traditionell in Deutschland heimischen Volksgruppen der Friesen deutscher Staatsangehörigkeit und der Sinti und Roma deutscher Staatsangehörigkeit angewendet.

Estland

Estland versteht unter dem Begriff „nationale Minderheiten”, der im Rahmenübereinkommen nicht definiert wird, folgendes: als „nationale Minderheit” werden diejenigen Bürger Estlands erachtet, die

  • Strichaufzählung
    im Gebiet von Estland ihren Wohnsitz haben,
  • Strichaufzählung
    langjährige, feste und dauerhafte Beziehungen mit Estland pflegen,
  • Strichaufzählung
    sich von Esten auf Grund ihrer ethnischen, kulturellen, religiösen und sprachlichen Merkmale unterscheiden,
  • Strichaufzählung
    durch die Besorgnis motiviert sind, gemeinsam ihre kulturellen Traditionen, ihre Religion oder ihre Sprache, die die Basis ihrer gemeinsamen Identität darstellen, zu bewahren.

Liechtenstein

Liechtenstein erklärt, daß insbesondere die Artikel 24 und 25 des Rahmenübereinkommens unter Berücksichtigung der Tatsache zu verstehen sind, daß es im Fürstentum Liechtenstein keine nationalen Minderheiten im Sinne des Rahmenübereinkommens gibt.

Liechtenstein betrachtet seine Ratifikation des Rahmenübereinkommens als einen Akt der Solidarität im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens.

Malta

Malta behält sich das Recht vor, an die Bestimmungen des Artikel 15, nicht gebunden zu sein, insoweit diese dazu berechtigen, entweder für die Wahl ins Parlament oder die Gemeinden zu stimmen oder zu kandidieren.

Malta erklärt, daß insbesondere die Artikel 24 und 25 des Rahmenübereinkommens unter Berücksichtigung der Tatsache zu verstehen sind, daß es in Malta keine nationalen Minderheiten im Sinne des Rahmenübereinkommens gibt.

Malta betrachtet seine Ratifikation des Rahmenübereinkommens als einen Akt der Solidarität im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien)

Die Republik Mazedonien erklärt:

  1. Ziffer eins
    Der Begriff „nationale Minderheiten”, der im Rahmenübereinkommen verwendet wird, wird als identisch mit dem in der Verfassung und in den Gesetzen der Republik Mazedonien verwendeten Begriff „Nationalitäten”, erachtet.
  2. Ziffer 2
    Die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens finden auf die im Gebiet der Republik Mazedonien lebenden nationalen Minderheiten von Albanern, Türken, Walachen, Roma und Serben Anwendung.

Polen

In Anbetracht dessen, dass das Rahmenübereinkommen keine Definition des Begriffs der nationalen Minderheiten enthält, erklärt Polen, dass es diesen Begriff für nationale Minderheiten, die ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Polens haben und deren Mitglieder gleichzeitig polnische Staatsbürger sind, versteht.

Polen wird das Rahmenübereinkommen gemäß Artikel 18, durch Abschluss von in diesem Artikel erwähnten internationalen Übereinkünften mit dem Ziel umsetzen, nationale Minderheiten in Polen und Minderheiten oder Gruppen von Polen in anderen Staaten zu schützen.

Russische Föderation

Die Russische Föderation ist der Auffassung, daß niemand berechtigt ist, in die bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten vorgebrachten Vorbehalte und Erklärungen einseitig eine Definition des Begriffs „nationale Minderheit“ einzuführen, die im Rahmenübereinkommen nicht enthalten ist. Nach Ansicht der Russischen Föderation stehen Versuche, Personen von dem Anwendungsbereich des Rahmenübereinkommens auszuschließen, die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens ihren ständigen Wohnsitz haben und denen die Staatszugehörigkeit, die sie zuvor besaßen, willkürlich entzogen wurde, im Widerspruch zu den Zielen des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten.

Schweden

Nationale Minderheiten in Schweden sind Sami, Schwedische Finnen, Tornedal Finnen, Roma und Juden.

Schweiz

Die Schweiz erklärt, daß als nationale Minderheiten im Sinne des vorliegenden Rahmenübereinkommens in der Schweiz diejenigen Gruppen von Personen gelten, die zahlenmäßig kleiner als der Rest der Bevölkerung des Landes oder eines Kantons sind, deren Angehörige die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen, alte solide und dauerhafte Bindungen zur Schweiz unterhalten und vom Willen getragen werden, gemeinsam zu bewahren, was ihre Identität ausmacht, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen, ihre Religion oder ihre Sprache.

Die Schweiz erklärt, daß die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens über den Gebrauch der Sprachen im Verkehr zwischen Privatpersonen und Verwaltungsbehörden anwendbar sind, ohne die Grundsätze, welche die Eidgenossenschaft und die Kantone für die Festlegung der Amtssprachen befolgen, zu beeinträchtigen.

Slowenien

In Anbetracht, daß das Rahmenübereinkommen keine Definition des Begriffs der nationalen Minderheiten enthält und es daher Sache der einzelnen Vertragsstaaten ist, zu bestimmen, auf welche Gruppen es Anwendung findet, erklärt Slowenien gemäß seiner Verfassung und seinen Gesetzen, daß dies die beheimateten italienischen und ungarischen nationalen Minderheiten sind. Gemäß der Verfassung und den Gesetzen Sloweniens findet das Rahmenübereinkommen auch auf die Mitglieder der Gemeinschaft der Roma, die in der Republik Slowenien leben, Anwendung.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Staaten, die dieses Rahmenübereinkommen unterzeichnen -

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;

in dem Wunsch, die Wiener Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates vom 9. Oktober 1993 in die Tat umzusetzen;

entschlossen, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet das Bestehen nationaler Minderheiten zu schützen;

in der Erwägung, daß die geschichtlichen Umwälzungen in Europa gezeigt haben, daß der Schutz nationaler Minderheiten für Stabilität, demokratische Sicherheit und Frieden auf diesem Kontinent wesentlich ist;

in der Erwägung, daß eine pluralistische und wahrhaft demokratische Gesellschaft nicht die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität aller Angehörigen einer nationalen Minderheit achten, sondern auch geeignete Bedingungen schaffen sollte, die es ihnen ermöglichen, diese Identität zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und zu entwickeln;

in der Erwägung, daß es notwendig ist, ein Klima der Toleranz und des Dialogs zu schaffen, damit sich die kulturelle Vielfalt für jede Gesellschaft als Quelle und Faktor nicht der Teilung, sondern der Bereicherung erweisen kann;

in der Erwägung, daß die Entwicklung eines toleranten und blühenden Europas nicht allein von der Zusammenarbeit zwischen den Staaten abhängt, sondern auch der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unter Achtung der Verfassung und der territorialen Unversehrtheit eines jeden Staates bedarf;

im Hinblick auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Protokolle dazu;

im Hinblick auf die den Schutz nationaler Minderheiten betreffenden Verpflichtungen, die in Übereinkommen und Erklärungen der Vereinten Nationen und in den Dokumenten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere dem Kopenhagener Dokument vom 29. Juni 1990, enthalten sind;

entschlossen, die zu achtenden Grundsätze und die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen festzulegen, um in den Mitgliedstaaten und in den anderen Staaten, die Vertragsparteien dieser Übereinkunft werden, den wirksamen Schutz nationaler Minderheiten sowie der Rechte und Freiheiten der Angehörigen dieser Minderheiten unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der territorialen Unversehrtheit und der nationalen Souveränität der Staaten zu gewährleisten;

gewillt, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze mittels innerstaatlicher Rechtsvorschriften und geeigneter Regierungspolitik zu verwirklichen -

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte und Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit 15.03.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,
Staatschef

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

10006067

Dokumentnummer

NOR11006172

Alte Dokumentnummer

N4199811662O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/1998/120/P0/NOR11006172

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