Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) Art. 8

Kurztitel

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/1998

Typ

Vertrag - UNIDO

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 8

Die Art und Weise der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteile des Amtssitzbereiches bilden, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen den Vertragsparteien und anderen Internationalen Organisationen im VIC.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001530

Dokumentnummer

NOR12016841

Alte Dokumentnummer

N1199812375U

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