Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) Art. 48

Kurztitel

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/1998

Typ

Vertrag - UNIDO

§/Artikel/Anlage

Art. 48

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 48

Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu beachten sowie sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001530

Dokumentnummer

NOR12016799

Alte Dokumentnummer

N1199812308U

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