Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) Art. 4

Kurztitel

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/1998

Typ

Vertrag - UNIDO

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 4

Die UNIDO zahlt der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung fällig wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001530

Dokumentnummer

NOR12016754

Alte Dokumentnummer

N1199812265U

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