Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) Art. 33

Kurztitel

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/1998

Typ

Vertrag - UNIDO

§/Artikel/Anlage

Art. 33

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 33

Vertreter von Staaten oder Zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der UNIDO oder Tagungen, die von der UNIDO einberufen werden, sowie Vertreter, die bei der UNIDO amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen nach und aus Österreich die in Artikel römisch IV des Allgemeinen Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001530

Dokumentnummer

NOR12016784

Alte Dokumentnummer

N1199812293U

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