Abschnitt 22
a)Litera a Die Regierung anerkennt das Recht der UNIDO, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.
b)Litera b Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die UNIDO auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.