Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) Art. 21

Kurztitel

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/1998

Typ

Vertrag - UNIDO

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel VI
Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen und Transportmittel

Abschnitt 21

Litera a Die amtlichen Mitteilungen, die an die UNIDO oder einen ihrer Angestellten in ihrem Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der UNIDO abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich – ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll – auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme, computergestützte Kommunikation, sowie Ton- und Videoaufnahmen.

Litera b Die UNIDO ist befugt, Codes zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Schlagworte





Tonaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10001530

Dokumentnummer

NOR12016772

Alte Dokumentnummer

N1199812281U

Navigation im Suchergebnis