Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status Art. 4

Kurztitel

Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel IV

Identifikation

Ziffer eins Der Kommandant der FMP stellt jedem Mitglied der FMP vor oder so bald als möglich nach der ersten Einreise des Mitglieds in die Republik Albanien sowie dem an Ort und Stelle aufgenommenen Personal, einen numerierten Identitätsausweis aus, der Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, Titel oder Rang, Dienstkörper (wenn angemessen) und ein Lichtbild enthalten soll. Unbeschadet des Artikels römisch VI Absatz 3, dieses Abkommens sind diese Identitätsausweise das einzige vom FMP-Personal benötigte Dokument.

Ziffer 2 FMP-Personal sowie an Ort und Stelle aufgenommenes Personal sind verpflichtet, auf Ersuchen eines entsprechenden Beamten der Regierung den Identitätsausweis vorzuweisen, aber nicht auszuhändigen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

10001518

Dokumentnummer

NOR12016636

Alte Dokumentnummer

N1199763864J

Navigation im Suchergebnis