Bundesrecht konsolidiert

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Schengener Übereinkommen – Beitritt Portugal § 0

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Beitritt Portugal

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

25.06.1991

Index

49/04 Grenzverkehr

Titel

PROTOKOLL über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik
StF: BGBl. III Nr. 90/1997 (NR: GP XX RV 501 AB 542 S. 52. BR: AB 5374 S. 620.)

Änderung

Anmerkung, etwaige idF-Liste siehe Schengener Übereinkommen - Beitritt Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 1997,)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Schengener Übereinkommen - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 89/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen” genannt, sowie die Regierung der Italienischen Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokoll beigetreten ist, einerseits

und die Regierung der Portugiesischen Republik andererseits

unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;

im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Portugiesischen Republik von dem Willen, an den gemeinsamen Grenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk 3,
Warenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006043

Dokumentnummer

NOR11006147

Alte Dokumentnummer

N4199763190J

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