Bundesrecht konsolidiert

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Schengener Übereinkommen – Beitritt Italien § 0

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Beitritt Italien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

27.11.1990

Index

49/04 Grenzverkehr

Titel

PROTOKOLL über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
StF: BGBl. III Nr. 90/1997 (NR: GP XX RV 501 AB 542 S. 52. BR: AB 5374 S. 620.)

Änderung

Anmerkung, etwaige idF-Liste siehe Schengener Übereinkommen - Beitritt Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 1997,)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Italienisch, Niederländisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Schengener Übereinkommen - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 89/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen” genannt, einerseits

und die Regierung der Italienischen Republik andererseits –

unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;

im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Italienischen Republik von dem Willen, an den gemeinsamen Grenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk 3,
Warenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006041

Dokumentnummer

NOR11006145

Alte Dokumentnummer

N4199763176J

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