Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen” genannt, einerseitsDie Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen” genannt, einerseits
und die Regierung der Italienischen Republik andererseits –
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;
im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Italienischen Republik von dem Willen, an den gemeinsamen Grenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;
sind wie folgt übereingekommen: