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Anerkennung akademischer Grade und Titel (Italien) Art. 1

Kurztitel

Anerkennung akademischer Grade und Titel (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 208/1997

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DER GENERALDIREKTOR FÜR

KULTURELLE BEZIEHUNGEN

Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel

Rom, am 11. September 1996

Herr Geschäftsträger!

Im Hinblick auf die vorausgegangenen Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern 1) sowie die Ergebnisse der österreichisch-italienischen Expertenkommission, die in der 9. Tagung (9. Tagung vom 15. bis 17. November 1989 in Rom; 1. Arbeitssitzung vom 29. bis 31. Jänner 1990 in Wien; 2. Arbeitssitzung vom 2. bis 5. April 1990 in Rom; 3. Arbeitssitzung vom 23. bis 27. Juli 1990 in Rom), in der 10. Tagung vom 12. bis 14. November 1990 in Wien, in der 11. Tagung vom 9. bis 12. April 1991 in Rom und in der 12. Tagung vom 23. bis 25. Oktober 1991 in Rom erzielt wurden, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgende einvernehmliche Regelung vorzuschlagen:

Ziffer eins Die neue Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel (Anlage) tritt an die Stelle der Listen der akademischen Grade und Titel, die in den Notenwechseln zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel vom 24. Juli 1972 2) und vom 19. Februar 1976 3) in Wien, vom 31. Mai 1978 4) und vom 29. Oktober 1980 5) in Rom sowie vom 20. November 1987/16. Februar 1988 6) in Wien als gleichwertig anerkannt wurden. Die beiliegende Liste ist ein integrierender Bestandteil der gegenständlichen Note und bildet in Hinkunft die alleinige Grundlage für die Anerkennung österreichischer und italienischer akademischer Grade und Titel. Grundlage für die in der Anlage enthaltenen Anerkennungen sind die bisherigen Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung akademischer Grade und Titel sowie die Tagungen der österreichisch-italienischen Expertenkommission für Gleichwertigkeiten, die seit dem Inkrafttreten des Notenwechsels vom 20. November 1987/16. Februar 1988 stattgefunden haben (Vorbereitungssitzung zur 9. Tagung; 9. Tagung; 1. bis 3. Arbeitssitzung; 10. Tagung; 11. Tagung; 12. Tagung).

Ziffer 2 Für die späteren Anerkennungen der akademischen Grade und Titel hat der Studierende, der seine Studien nicht unterbrochen hat, das Recht, jene Gleichwertigkeit für die gewählte Studienrichtung zu erhalten, die zum Zeitpunkt der Immatrikulation des Bewerbers zu seinem Studium (seiner Studienrichtung) in Geltung war, sofern er sich nicht der neuen Studienvorschrift unterworfen hat. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Bewerber an eine andere Universität desselben Staates wechselt, um dort dasselbe Studium unmittelbar fortzusetzen.

Ziffer 3 (1) Zusätzlich zu den in der Anlage ausdrücklich vorgesehenen Ergänzungsprüfungen können keine weiteren Ergänzungsprüfungen verlangt werden.

Ziffer 3 (2) Die Ergänzungsprüfungen können nach Wahl des Anerkennungswerbers in einem der beiden Staaten abgelegt werden, und zwar gemäß den Vorschriften, die in dem gewählten Staat gelten.

Ziffer 4 Für die Anerkennung der österreichischen Kombinationsstudien in Italien ist, sofern in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich diejenige Studienrichtung maßgebend, die als erste Studienrichtung gewählt wurde; dies ist diejenige Studienrichtung, in der die Diplomarbeit abgefaßt wurde. Wenn diese Angabe aus der österreichischen Sponsions- beziehungsweise Promotionsurkunde nicht hervorgeht, hat der Antragsteller zusammen mit den erforderlichen Unterlagen auch das Zeugnis über die Beurteilung der Diplomarbeit mit Angabe der entsprechenden Studienrichtung vorzulegen.

Ziffer 5 Ist in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, die Zuordnung zu Studienzweigen in der Anerkennungsurkunde vorgeschrieben, so ist der ausländische Studienabschluß jenem Studienzweig zuzuordnen, dessen charakterisierende Fächer den vom Bewerber gewählten Schwerpunktfächern (Wahlfächern) und dem Thema seiner Diplomarbeit entsprechen.

Ziffer 6 (1) Zum Zwecke der Anerkennung eines österreichischen akademischen Grades in Italien legen italienische Staatsangehörige den Antrag samt den erforderlichen Unterlagen direkt an der gewählten Universität vor; österreichische Staatsbürger legen diesen Antrag an der gewählten Universität im Wege der zuständigen italienischen Konsularbehörde vor.

Ziffer 6 (2) Zum Zwecke der Anerkennung in Österreich haben Personen mit in Italien erworbenen akademischen Titeln die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vorzulegen.

Ziffer 7 (1) Die Bestimmungen dieses Notenwechsels sind auf Angehörige von Drittstaaten nicht anzuwenden.

Ziffer 7 (2) Auf durch internationale Abkommen oder durch Gleichwertigkeitsverfahren anerkannte akademische Grade und Titel von Universitäten in Drittstaaten sind die Bestimmungen der Notenwechsel ebenfalls nicht anzuwenden.

Ziffer 8 Die folgenden Bestimmungen früherer Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel sind weiterhin anzuwenden:

Ziffer 8 (1) Zum Zwecke der Gleichstellung akademischer Grade oder der Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungen müssen Personen, die entweder in Österreich oder in Italien als ordentliche Hörer an einer Hochschule inskribieren wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt sein, das ihnen im anderen Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.

(Notenwechsel vom 24. Juli 1972, Ziffer 4 Absatz 6)

Ziffer 8 (2) In Übereinstimmung mit den Anregungen des Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden zu fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten vom 15. Dezember 1956 hat die Expertenkommission einvernehmlich festgestellt, daß in einem der beiden Staaten zurückgelegte Studienzeiten, die zum Erwerb eines zwischen den beiden Staaten gleichgestellten akademischen Grades führen, bei Fortsetzung des Studiums im anderen Staat voll anerkannt werden.

(Notenwechsel vom 24. Juli 1972, Ziffer 4 Absatz 4)

Ziffer 8 (3) Die Expertenkommission hat ferner festgestellt, daß die an einer österreichischen oder an einer italienischen Hochschule abgelegten Prüfungen von der zuständigen akademischen Behörde des anderen Staates anzuerkennen sind, wenn sie den nach den geltenden Studienordnungen vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt auch für Studien zum Erwerb von akademischen Graden, die zwischen Österreich und Italien noch nicht als gleichwertig anerkannt sind.

(Notenwechsel vom 24. Juli 1972, Ziffer 4 Absatz 5)

Ziffer 8 (4) Hinsichtlich der österreichischen akademischen Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1937,, im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971,, erworben wurden und die nicht in der Anlage genannt sind, ist die Gleichstellung mit italienischen Graden nicht möglich; es können jedoch die zurückgelegten Studienzeiten zwecks Fortsetzung der Studien und Erreichung einer italienischen „Laurea“ anerkannt werden.

(Notenwechsel vom 19. Februar 1976, Ziffer 4 Absatz 3)

Ziffer 9 Im Falle von Problemen bei der Anwendung der Bestimmungen der Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel sind die Niederschriften der Expertenkommission für Gleichwertigkeiten als Auslegungshilfe heranzuziehen.

Ziffer 10 Zur Berufsausübung müssen alle anderen von den Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen des Staates, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, erfüllt sein.

Ziffer 11 Falls ein akademischer Grad des einen Staates als gleichwertig mit zwei oder mehreren akademischen Graden des anderen Staates angesehen wird, hat der Inhaber dieses akademischen Grades das Recht, die Gleichwertigkeit nur für einen dieser akademischen Grade des letzteren Staates zu beantragen.

Sollte der vorstehende, aus elf Punkten bestehende Vorschlag zusammen mit der beiliegenden Tabelle samt Erklärungen für die Regierung der Republik Österreich annehmbar sein, bilden die vorliegende Note und die zustimmende Antwort ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade, das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft treten wird, in dem die beiden Staaten einander notifizieren, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner höchsten Wertschätzung.

Michelangelo Jakobucci m. p.
Bevollmächtigter Minister römisch eins. Kl.

Herrn

Gesandten Dr. Arno Riedel

Geschäftsträger a. i.

Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

IN ITALIEN

Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel

Rom, am 11. September 1996

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tag zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:

Anmerkung, es folgt der Text der Note)

In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung mit den darin enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist.

Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.

Mag. Arno Riedel

S. E.

Herrn

Michelangelo Jacobucci

Bevollmächtigter Minister römisch eins. Klasse

Generaldirektor

für Kulturelle Beziehungen

Außenministerium

in Rom

__________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1974,

3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1977,

4) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1979,

5) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1984,

6) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1990,

Schlagworte

Sponsionsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10010031

Dokumentnummer

NOR12126702

Alte Dokumentnummer

N7199711088U

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