Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO Art. 16

Kurztitel

Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 188/1997

Typ

Vertrag - Vorb. Komm. für CTBTO

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel XVI
Sachverständige im Auftrag der Kommission

Abschnitt 52

Litera a Sachverständige gemäß der Definition in Artikel römisch eins genießen in und gegenüber der Republik Österreich jene Privilegien und Immunitäten, die Sachverständigen im Auftrag der Vereinten Nationen gemäß Artikel römisch XIII, Abschnitte 42 und 43 des Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien vom 29. November 1995 zustehen.

Litera b Die Kommission übermittelt der Regierung eine Liste der von diesem Artikel betroffenen Personen und wird diese Liste von Zeit zu Zeit soweit erforderlich revidieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Gesetzesnummer

10001488

Dokumentnummer

NOR12016378

Alte Dokumentnummer

N1199749646L

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