Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Amtssitz - Joint Vienna Institute Art. 5

Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/1997

Typ

Vertrag - Joint Vienna Institut

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

31.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 5

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

  1. Absatz einsDas Institut ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen befreit:
    1. Litera a
      wenn das Institut in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet hat;
    2. Litera b
      wenn gegen das Institut durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Instituts befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder auf Grund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
    3. Litera c
      wenn es auf Grund einer richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Institut an einen Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Institut den österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der betreffenden Entscheidung mitteilt, daß es auf seine Immunität nicht verzichtet.
  2. Absatz 2Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz eins und 3 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
  3. Absatz 3Das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts sind ebenfalls von jeder Form der administrativen oder vorübergehenden gerichtlichen Vollzugsmaßnahme befreit.

Gesetzesnummer

10001487

Dokumentnummer

NOR12016344

Alte Dokumentnummer

N1199749611L

Navigation im Suchergebnis