Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Joint Vienna Institute Art. 4

Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/1997

Typ

Vertrag - Joint Vienna Institut

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

31.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

  1. Absatz einsDer Amtssitz des Instituts ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit der Zustimmung des Direktors des Instituts und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen.
  2. Absatz 2Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis des Instituts, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
  3. Absatz 3Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.

Gesetzesnummer

10001487

Dokumentnummer

NOR12016343

Alte Dokumentnummer

N1199749610L

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