Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtssitz - Joint Vienna Institute
Typ
Vertrag - Joint Vienna Institut
§/Artikel/Anlage
Art. 23
Inkrafttretensdatum
31.10.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 23
Dauer des Abkommens
(1)Absatz einsDas Abkommen wird ab 19. August 1994 angewendet.
(2)Absatz 2Das Abkommen tritt bei Beendigung des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts außer Kraft.
(3)Absatz 3Vorbehaltlich der Bestimmung von Abs. 2 kann das Abkommen bis zum fünften Jahrestag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Institut und der Republik Österreich beendet werden. Danach kann dieses Abkommen von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigungsfrist beendet werden.Vorbehaltlich der Bestimmung von Absatz 2, kann das Abkommen bis zum fünften Jahrestag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Institut und der Republik Österreich beendet werden. Danach kann dieses Abkommen von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigungsfrist beendet werden.
Geschehen in Wien am 6. März 1997 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.
Gesetzesnummer
10001487
Dokumentnummer
NOR12016362
Alte Dokumentnummer
N1199749629L