Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Joint Vienna Institute Art. 23

Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/1997

Typ

Vertrag - Joint Vienna Institut

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

31.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 23

Dauer des Abkommens

  1. Absatz einsDas Abkommen wird ab 19. August 1994 angewendet.
  2. Absatz 2Das Abkommen tritt bei Beendigung des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts außer Kraft.
  3. Absatz 3Vorbehaltlich der Bestimmung von Absatz 2, kann das Abkommen bis zum fünften Jahrestag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Institut und der Republik Österreich beendet werden. Danach kann dieses Abkommen von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigungsfrist beendet werden.

Geschehen in Wien am 6. März 1997 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.

Gesetzesnummer

10001487

Dokumentnummer

NOR12016362

Alte Dokumentnummer

N1199749629L

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