(2)Absatz 2Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Instituts und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die keine österreichischen Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Republik Österreich haben, einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.