Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Joint Vienna Institute Art. 13

Kurztitel

Amtssitz - Joint Vienna Institute

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 187/1997

Typ

Vertrag - Joint Vienna Institut

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

31.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 13

Durchfahrt und Aufenthalt

  1. Absatz einsDie Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, daß den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, daß sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und daß bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
    1. Litera a
      die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter,
    2. Litera b
      der Direktor und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
    3. Litera c
      die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die vom Institut eingeladen werden,
    4. Litera d
      die Mitglieder des Beratungsausschusses des Instituts,
    5. Litera e
      die Angestellten des Instituts und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen,
    6. Litera f
      die amtlichen Besucher, und
    7. Litera g
      die Teilnehmer an den vom Institut angebotenen Kursen und Seminaren sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen für die Dauer dieser Kurse und Seminare und die damit verbundenen Reisen.
  2. Absatz 2Die für die in Absatz eins, genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
  3. Absatz 3Keine von einer in Absatz eins, genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Instituts verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
  4. Absatz 4Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz eins, beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, daß den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Schlagworte

Quarantänevorschrift

Gesetzesnummer

10001487

Dokumentnummer

NOR12016352

Alte Dokumentnummer

N1199749619L

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