Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 8

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 8

Genehmigungen

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien schreiben vor, daß die Herstellung von, der Handel (einschließlich des Ein- und Ausfuhrhandels) mit und die Verteilung von in den Anhängen römisch II, römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffen der Genehmigung bedürfen oder einer anderen ähnlichen Kontrollmaßnahme unterliegen.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien
    1. Litera a
      kontrollieren alle ordnungsgemäß ermächtigten Personen und Unternehmen, welche die Herstellung von, den Handel (einschließlich des Ein- und Ausfuhrhandels) mit oder die Verteilung von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 betreiben oder daran beteiligt sind;
    2. Litera b
      kontrollieren im Wege der Genehmigungspflicht oder durch eine andere ähnliche Kontrollmaßnahme die Betriebe und Räumlichkeiten, in denen die Herstellung, der Handel oder die Verteilung erfolgen kann;
    3. Litera c
      tragen dafür Sorge, daß hinsichtlich derartiger Betriebe und Räumlichkeiten Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um eine Entwendung oder sonstige Zweckentfremdung von Vorräten zu verhüten.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2, die sich auf Genehmigungen oder andere ähnliche Kontrollmaßnahmen beziehen, brauchen nicht auf Personen erstreckt zu werden, die zur Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben ordnungsgemäß befugt und dementsprechend tätig sind.
  4. Absatz 4Die Vertragsparteien schreiben vor, daß alle Personen, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens Genehmigungen erhalten oder die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder nach Artikel 7 Litera b, in sonstiger Weise ermächtigt sind, die erforderliche Befähigung zur wirksamen und gewissenhaften Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften besitzen müssen.

Schlagworte

Einfuhrhandel

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140747

Alte Dokumentnummer

N8199711517I

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