(4)Absatz 4Die Vertragsparteien schreiben vor, daß alle Personen, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens Genehmigungen erhalten oder die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder nach Artikel 7 lit. b in sonstiger Weise ermächtigt sind, die erforderliche Befähigung zur wirksamen und gewissenhaften Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften besitzen müssen.Die Vertragsparteien schreiben vor, daß alle Personen, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens Genehmigungen erhalten oder die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder nach Artikel 7 Litera b, in sonstiger Weise ermächtigt sind, die erforderliche Befähigung zur wirksamen und gewissenhaften Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften besitzen müssen.