die Ein- und Ausfuhr außer in den Fällen verbieten, in denen sie von den zuständigen Behörden oder Dienststellen des ein- bzw. ausführenden Staates oder Gebiets oder von sonstigen Personen oder Unternehmen vorgenommen wird, denen die zuständigen Behörden ihres Staates oder Gebiets für diesen Zweck eine ausdrückliche Genehmigung erteilt haben. Die Vorschriften des Artikels 12 Absatz 1 über Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang II aufgeführten Stoffe gelten auch für die in Anhang I aufgeführten Stoffe.die Ein- und Ausfuhr außer in den Fällen verbieten, in denen sie von den zuständigen Behörden oder Dienststellen des ein- bzw. ausführenden Staates oder Gebiets oder von sonstigen Personen oder Unternehmen vorgenommen wird, denen die zuständigen Behörden ihres Staates oder Gebiets für diesen Zweck eine ausdrückliche Genehmigung erteilt haben. Die Vorschriften des Artikels 12 Absatz 1 über Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang römisch II aufgeführten Stoffe gelten auch für die in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffe.