Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 7

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 7

Sonderbestimmungen hinsichtlich der in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffe

In bezug auf die in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffe werden die Vertragsparteien

  1. Litera a
    jede Verwendung verbieten, außer für wissenschaftliche und – in sehr beschränktem Umfang – für medizinische Zwecke durch ordnungsgemäß ermächtigte Personen in medizinischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die unmittelbar der Aufsicht der jeweiligen Regierung unterstehen oder von dieser ausdrücklich zugelassen sind;
  2. Litera b
    für Herstellung, Handel, Verteilung und Besitz eine besondere Genehmigung oder vorherige Ermächtigung vorschreiben;
  3. Litera c
    für eine genaue Überwachung der unter Litera a und b genannten Betätigungen und Handlungen Sorge tragen;
  4. Litera d
    die an eine ordnungsgemäß ermächtigte Person auslieferbare Menge auf die für den jeweils zugelassenen Zweck benötigte Quantität beschränken;
  5. Litera e
    vorschreiben, daß Personen, die medizinische oder wissenschaftliche Aufgaben wahrnehmen, über den Erwerb der Stoffe und die Einzelheiten ihrer Verwendung Verzeichnisse führen, die mindestens zwei Jahre nach der letzten darin eingetragenen Verwendung aufzubewahren sind;
  6. Litera f
    die Ein- und Ausfuhr außer in den Fällen verbieten, in denen sie von den zuständigen Behörden oder Dienststellen des ein- bzw. ausführenden Staates oder Gebiets oder von sonstigen Personen oder Unternehmen vorgenommen wird, denen die zuständigen Behörden ihres Staates oder Gebiets für diesen Zweck eine ausdrückliche Genehmigung erteilt haben. Die Vorschriften des Artikels 12 Absatz 1 über Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang römisch II aufgeführten Stoffe gelten auch für die in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffe.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140746

Alte Dokumentnummer

N8199711516I

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