Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 6

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 6

Besondere Verwaltungsdienststelle

Es ist wünschenswert, daß jede Vertragspartei zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsdienststelle einrichtet und unterhält, die zweckmäßigerweise mit der nach den Übereinkünften zur Kontrolle von Suchtstoffen geschaffenen besonderen Verwaltungsdienststelle identisch sein oder eng zusammenarbeiten sollte.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140745

Alte Dokumentnummer

N8199711515I

Navigation im Suchergebnis