(2)Absatz 2Jede Vertragspartei beschränkt, soweit Artikel 4 nicht etwas anderes bestimmt, durch die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verteilung, Vorratshaltung, Verwendung und Besitz der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke.Jede Vertragspartei beschränkt, soweit Artikel 4 nicht etwas anderes bestimmt, durch die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verteilung, Vorratshaltung, Verwendung und Besitz der in den Anhängen römisch II, römisch III und römisch IV aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke.