Artikel 33
Notifikationen
Der Generalsekretär notifiziert allen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten
die Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 25;
den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 26 in Kraft tritt;
die Kündigungen nach Artikel 29 und
die Erklärungen und Notifikationen nach den Artikeln 27, 28, 30 und 32.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien am 21. Februar 1971 in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.