Artikel 32
Vorbehalte
(1) Andere als die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens machen:
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a) | Artikel 19 Absätze 1 und 2; |
b) | Artikel 27; |
c) | Artikel 31. |
(3) Wünscht ein Staat Vertragspartei zu werden, aber die Ermächtigung zu anderen als den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen, so kann er seine Absicht dem Generalsekretär mitteilen. Ein solcher Vorbehalt gilt als zugelassen, falls nicht binnen zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die dieses Übereinkommen vor Ablauf dieser Frist ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt; jedoch brauchen Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, Verpflichtungen rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen, die von dem Vorbehalt berührt werden, nicht zu übernehmen.
(4) Ein Staat, in dessen Hoheitsgebiet Pflanzen wild wachsen, die psychotrope Stoffe der in Anhang I aufgeführten Arten enthalten und von kleinen, klar abgegrenzten Gruppen herkömmlicherweise für magische oder religiöse Bräuche verwendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt hinsichtlich dieser Pflanzen Vorbehalte zu den Bestimmungen des Artikels 7 mit Ausnahme der Bestimmungen über den internationalen Handel machen.
(5) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne Vorbehalte durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation zurücknehmen.