Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 30

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 30

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 30

Änderungen

  1. Absatz einsJede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlags sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschließen,
    1. Litera a
      entweder nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen 1) eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen oder
    2. Litera b
      die Vertragsparteien zu fragen, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen, und sie aufzufordern, dem Rat gegebenenfalls ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag einzureichen.
  2. Absatz 2Ist ein nach Absatz 1 Litera b, verteilter Änderungsvorschlag binnen achtzehn Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so tritt er alsbald in Kraft. Hat eine Vertragspartei ihn abgelehnt, so kann der Rat im Lichte der von Vertragsparteien eingereichten Stellungnahmen beschließen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen ist.

__________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1973,

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140769

Alte Dokumentnummer

N8199711539I

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