Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 3

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 3

Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen

  1. Absatz einsSofern nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist, unterliegt eine Zubereitung denselben Kontrollmaßnahmen wie der psychotrope Stoff, den sie enthält; enthält die Zubereitung mehr als einen derartigen Stoff, so unterliegt sie denjenigen Maßnahmen, die auf den der strengsten Kontrolle unterstehenden Stoff anwendbar sind.
  2. Absatz 2Ist eine Zubereitung, die einen nicht in Anhang römisch eins aufgeführten psychotropen Stoff enthält, so zusammengesetzt, daß keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs besteht, und kann der Stoff nicht durch unschwer anwendbare Mittel in einer zum Mißbrauch geeigneten Menge zurückgewonnen werden, so daß die Zubereitung nicht zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem Anlaß gibt, so kann die Zubereitung nach Absatz 3 von bestimmten in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen ausgenommen werden.
  3. Absatz 3Trifft eine Vertragspartei hinsichtlich einer Zubereitung eine Feststellung im Sinne des Absatzes 2, so kann sie beschließen, die Zubereitung in ihrem Staat oder in einem ihrer Gebiete von einzelnen oder allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen mit Ausnahme der folgenden Erfordernisse auszunehmen:
    1. Litera a
      Artikel 8 (Genehmigungen), soweit er auf die Herstellung Anwendung findet,
    2. Litera b
      Artikel 11 (Verzeichnisse), soweit er auf ausgenommene Zubereitungen Anwendung findet;
    3. Litera c
      Artikel 13 (Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr);
    4. Litera d
      Artikel 15 (Inspektion), soweit er auf die Herstellung Anwendung findet;
    5. Litera e
      Artikel 16 (von den Vertragsparteien vorzulegende Berichte), soweit er auf ausgenommene Zubereitungen Anwendung findet;
    6. Litera f
      Artikel 22 (Strafbestimmungen) in dem zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften erforderlichen Ausmaß.

Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär jeden derartigen Beschluß, Namen und Zusammensetzung der ausgenommenen Zubereitung und die Kontrollmaßnahmen, von denen sie ausgenommen wird. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation den anderen Vertragsparteien, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtstoffamt.

  1. Absatz 4Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über eine nach Absatz 3 ausgenommene Zubereitung vor, die nach ihrer Auffassung die völlige oder teilweise Aufhebung der Ausnahme erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation. Die Weltgesundheitsorganisation übermittelt der Kommission eine Bewertung der Zubereitung in bezug auf die in Absatz 2 genannten Faktoren, gegebenenfalls verbunden mit einer Empfehlung über die Kontrollmaßnahmen, von denen die Zubereitung nicht länger ausgenommen werden soll. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertung in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend ist, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren beschließen, die Ausnahme der betreffenden Zubereitung von einzelnen oder allen Kontrollmaßnahmen aufzuheben. Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Absatzes teilt der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Alle Vertragsparteien treffen binnen 180 Tagen nach dem Datum der Mitteilung des Generalsekretärs Maßnahmen zur Aufhebung der Ausnahme von der oder den betreffenden Kontrollmaßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140742

Alte Dokumentnummer

N8199711512I

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