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Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 29

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 29

Kündigung

  1. Absatz einsNach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Hoheitsgebiets, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist und das seine nach Artikel 27 erteilte Zustimmung zurückgenommen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.
  2. Absatz 2Geht die Kündigung bis zum 1. Juli des betreffenden Jahres beim Generalsekretär ein, so wird sie am 1. Jänner des folgenden Jahres wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie als eine bis zum 1. Juli des folgenden Jahres eingegangene Kündigung wirksam.
  3. Absatz 3Das Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn infolge von Kündigungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die in Artikel 26 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140768

Alte Dokumentnummer

N8199711538I

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