Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 28

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 28

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 28

Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens

  1. Absatz einsEine Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß ihr Hoheitsgebiet in zwei oder mehr Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens aufgeteilt ist oder daß zwei oder mehr ihrer Gebiete ein einziges Gebiet im Sinne des Übereinkommens bilden.
  2. Absatz 2Zwei oder mehr Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, daß sie infolge der Errichtung einer sie umfassenden Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne dieses Übereinkommens bilden.
  3. Absatz 3Eine Notifikation nach Absatz 1 oder 2 wird am 1. Jänner des auf das Jahr der Notifikation folgenden Jahres wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140767

Alte Dokumentnummer

N8199711537I

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