Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 25

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 25

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 25

Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt

  1. Absatz einsMitglieder der Vereinten Nationen, Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs sind, sowie alle anderen vom Rat eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden;
    1. Litera a
      indem sie es unterzeichnen oder
    2. Litera b
      indem sie es ratifizieren, nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet haben oder
    3. Litera c
      indem sie ihm beitreten.
  2. Absatz 2Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Jänner 1972 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.
  3. Absatz 3Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140764

Alte Dokumentnummer

N8199711534I

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