Artikel 23
Anwendung strengerer Kontrollmaßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben
Jede Vertragspartei kann strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des öffentlichen Wohls wünschenswert oder notwendig ist.