Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Art. 22

Kurztitel

Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 148/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

21.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 22

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins
    a) Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung jede gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften, die auf Grund ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen erlassen wurden, verstoßende Handlung, wenn vorsätzlich begangen, als strafbaren Verstoß behandeln und sicherstellen, daß schwere Verstöße angemessen geahndet werden, insbesondere mit Gefängnis oder einer sonstigen Art des Freiheitsentzugs.
  2. Litera b
    Ungeachtet Litera a, können die Vertragsparteien, wenn Personen, die psychotrope Stoffe mißbrauchen, einen derartigen Verstoß begangen haben, entweder an Stelle der Verurteilung oder Bestrafung oder zusätzlich zur Bestrafung vorsehen, daß diese Personen sich Maßnahmen der Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung nach Artikel 20 Absatz 1 unterziehen.
  1. Absatz 2Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
    1. Litera a, Litera i
      daß jede einzelne einer Reihe zusammenhängender Handlungen, die Verstöße nach Absatz 1 darstellen und in verschiedenen Staaten begangen worden sind, als selbstständiger Verstoß gilt;
    2. Sub-Litera, i, i
      daß in bezug auf diese Verstöße die vorsätzliche Teilnahme, die Verabredung und der Versuch mit Strafe im Sinne des Absatzes 1 bedroht werden; dies gilt auch für Vorbereitungs- und Finanzhandlungen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Verstößen;
    3. iii
      daß im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen solcher Verstöße rückfallbegründend wirken;
    4. Sub-Litera, i, v
      daß die vorstehend bezeichneten schweren Verstöße, gleichviel ob von Staatsangehörigen oder Ausländern begangen, von der Vertragspartei verfolgt werden, in deren Hoheitsgebiet der Verstoß begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter betroffen wird, wenn diese auf Grund ihres Rechts das Auslieferungsersuchen ablehnt und der Täter noch nicht verfolgt und verurteilt worden ist.
    5. Litera b
      Es ist wünschenswert, daß die in Absatz 1 und in Absatz 2 Litera a, Ziffer ii bezeichneten Verstöße in jeden bestehenden oder künftigen Auslieferungsvertrag zwischen Vertragsparteien als auslieferungsfähige Straftaten aufgenommen werden und daß sie zwischen Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit abhängig machen, als auslieferungsfähige Straftaten anerkannt werden; Voraussetzung ist, daß die Auslieferung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei bewilligt wird und daß diese berechtigt ist, die Festnahme oder die Auslieferung in Fällen zu verweigern, in denen die zuständigen Behörden den Verstoß als nicht schwerwiegend genug ansehen.
  2. Absatz 3Alle psychotropen oder sonstigen Stoffe sowie alle Gegenstände, die zu einem Verstoß im Sinne der Absätze 1 und 2 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.
  3. Absatz 4Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien über die Gerichtsbarkeit.
  4. Absatz 5Unberührt von diesem Artikel bleibt der Grundsatz, daß hinsichtlich der darin bezeichneten Verstöße die Bestimmung der Tatbestandsmerkmale, die Strafverfolgung und die Ahndung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zu erfolgen haben.

Schlagworte

Vorbereitungshandlung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018

Gesetzesnummer

10011028

Dokumentnummer

NOR12140761

Alte Dokumentnummer

N8199711531I

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